RECHTE DER SCHMERLs: 2. Holzgerechtsame

Brennholzberechtigung
Der verdiente ehemalige Stadtarchivar Hallbauer hält in Band I auf S. 311 ff fest
(ca. 1960, übertragen von Gerhard Möller ca. 2010):
Der Stadtwald
„Die Stadt Bad Sachsa besitzt in ihrem Forste ein wahres Kleinod. Er bildete schon von jeher die wirtschaftliche Grundlage der Einwohner. Er ist auch heute in der Gegenwart für den Kurort von eminenter Bedeutung. Ohne den Stadtwald wäre ein Kurbetrieb gar nicht denkbar. Der Zeitpunkt, an dem die Stadt in den Besitz des Forstes gekommenn ist, läßt sich nicht mehr feststellen. In den vorhandenen urkunden steht verzeichnet, daß der Wald seit undenklichen Zeiten den Bürgern gehört. Er ist 617 ha groß und gehört nicht der politischen, sondern der Realgemeinde.“
Über diesen Wald bestimmt das Forstreglement von 1752 im § 7:
„An Deputatholz bekommt der derzeitige
Stadt-Schultheiß Höfer einhalts seiner Bestellung 2 Klafter oder 6 Malter,
die übrigen Magistratspersonen ein jeder 12 Malter,
der Prediger 30 Malter,
der Rektor 24 Malter,
der Ratsförster 12 Malter,
zu Heizung der Ratsstube 12 Malter,
der Ratsdiener 6 Malter,
der Kuhhirte 6 Malter,
der Schweinehirte und Nachtwächter 12 Malter;
ein jeder brauende Bürger, deren 76 in der Stadt Sachsa, 12 Malter,
und ein Hintersättler, deren 100 vorhanden sind, 6 Malter
alljährlich.
Wegen Verteilung der Wasen oder Wellen bleibt es bei der bisherigen Observanz, daß einem Brauhause 2 Schock,
einem Hintersättlerhause 1 Schock
und den Magistratspersonen einer jeden 3 Schock
gegen Bezahlung des Bindelohnes alljährlich gereicht werden. Sollten in dem Hau mehrere Wellen in einem Jahr aufkommen, werden solche, wie bis daher geschehen, nach obiger Proportion auf Anschlag des künftigen Jahresquanti verteilet.“
Selbiger Stadtarchivar Hallbauer zitiert in Band I auf S. 330 ff den
Stadtförster Borchert
(ca. 1960, übertragen von Gerhard Möller ca. 2010):
„Die Stadt war vor dem Aufblühen des Fremdenverkehrs sehr arm. Industrie ist nicht vorhanden. Die Bevölkerung bestand meist aus Landwirten; die Äcker sind wenig ertragreich, das Klima für die Landwirtschaft ungünstig. Heute sind die Finanzen der Stadt gut geordnet infolge sparsamer Wirtschaftsführung. Außen dem sehr beachtlichen Kurbetrieb ziehen heute ständig Pensionäre zu, so daß die Stadt jetzt 3000 Einwohner zählt. Bei der Bewirtschaftung des Stadtwaldes ist hierauf weitgehende Rücksicht zu nehmen.
Infolge der geschichtlichen Entwicklung des Besitzverhältnisses ruhen auf dem Revier noch heute erhebliche Lasten. Der gesamte Brennholzeinschlag wird an holzberechtigte Häuser gegen Zahlung der Werbungskosten verteilt. Die Berechtigung rht auf den alten, vor der Separation vorhandenen Hausgrundstücken. Die Holzberechtigten haben ferner das Recht zur Entnahme von Laubstreu. Diese Entnahme fand bis vor wenigen Jahren in großem Umfange statt und hat eine weitgehende Bodenverarmung verschuldet. Der Rückgang mancher älteren Bestände, das Fehlen der Bodenflora und infolgedessen auch des Unterholzes und Jungwuchses ist hierauf zurückzuführen. Durch eine Regierungsverfügung vom Jahre 1925 ist die Streuentnahme auf Notjahre beschränkt worden. Die berechtigten Häuser haben ferner Anspruch auf Lieferung von Reparatur- und Schirrholz. Die Abgabe erfolgte zum halben Verkaufspreis. Die Bereitwilligkeit der Forstkommission in früheren Zeien bei der Prüfung der Anträge hat dazu geführt, daß der Anteil der Eiche in sichtbarer Weise abgenommen hat. Die Stadtverwaltung selbst braucht ca. 120 rm Brennholz für sich und die Beamtendeputate. Früher hat das Revier unter der Weideberechtigung gelitten. Diese Berechtigung ist bei der Separation abgelöst worden. Die Berechtigten erhielten in der Nähe der Stadt Waldparzellen zugeteilt, nachdem diese von der Stadt zur Bezahlung der Separationskosten kahlgeschlagen worden sind. Hierbei ist das Revier um ca. 125 ha besten Waldbestandes verkleinert worden. Die Parzellen sind von den Besitzern größtenteils wieder aufgeforstet worden und werden bei Gelegenheit von der Stadt zurückgekauft.
Von der Brennholzverteilung wurde in früheren Zeiten nur das Anbruchholz ausgenommen. Die Nachfrage nach Brennholz ist infolgedessen rege. Die Aushaltung des Laubnutzholzes ist erst in den letzten Jahren intensiver gestaltet worden. Bis dahin wurde möglichst alles zu Brennholz aufgearbeitet auf Grund des Einflusses der Holzberechtigten, die im Magistrat, [in der] Stadtverordnetenversammlung und in den Kommissionen meistens die Macht gehagt hatten.“
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„… Es dürfte dies um so weniger Schwierigkeiten machen, da auch die Kommune als solche vermögend ist. Sie besitzt eine Wald von etwa 2.500 Morgen und ist in der Lage, nur sehr mäßige Kommunalsteuern zu erheben, ja sie ist imstande, ihren alten Bürgern alljährlich ein Quantum Brennholz unentgeltlich zu gewähren.“
So ist es in der „Zeitung für den Harz“ am 11.08.1904 zu lesen – also vor dem I. WK.
Nach dem II. WK sah vieles anders aus!:
„Holzgerechtsame, Rest germanischer Wirtschaftsordnung“
[H. Werges in den BSN 02.02.1952]
…Wenn wiederholt geäußert wurde, die Gerechtsame sei ein Siedlungsanreiz gewesen… [vgl. z.B.: Osteroder Kreisanzeiger 26.10.1951: „…welche nich an eine Person oder eine Familie, sondern an ein Grundstück gebunden ist, auf die Zeit zurückzuführen ist, in der es galt, Ansiedler in wenig günstige Gegenden heranzuziehen], so ist das sicher nicht richtig…
Die Art der Grundstücke, auf denen die Gerechtsame liegt, spricht auch gegen den Siedlungsanreiz. In dem Forstreglement für Bad Sachsa, das Friedrich der Große im Jahre 1752 erließ und das eine der ältesten Urkunden zu dieser Frage ist, wird die Holzgerechtsame schon als seit urdenklichen Jahren bestehend und nach den Umständen des Forstes eingerichtet bezeichnet. Sie ruht nach diesem Dokument auf den Grundstücken der 76 brauenden Bürger, der 100 Hintersättler und dem Freigut (heute das Stößel`sche Grundstück XXXXXXXXXXX). Diese Zahlen erfahren im Laufe der Jahre nur geringfügige Aenderungen. Dabei haben die Brauberechtigten eine ganze Gerechtsame und die Hintersättler d.h. die kleineren Landwirte Bruchteile der Gerechtsame. Es handelt sich fast ausschließlich um Brennholz. Bauholz wird nur in besonderen Fällen gewährt. Es ist klar, daß eine solche Einteilung mit Neuansiedlung nichts zu tun hat.
Alle Forscher sind sich einig, daß diese Gerechtsame, so verschieden sie im einzelnen auch heute sind, ihren gemeinsamen Ursprung in der germanischen Wirtschaftsordnung haben. Bekanntlich war bei den Germanen ursprünglich die gesamte Gemarkung gemeinsamer Besitz. Während die Feldflur jährlich ausgelost wurde nutzte man den Wald gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung des Waldes blieb, auch als die Feldflur schon lange in Einzelbesitz aufgeteilt war. Erst als sich die Gemeinden als rechtlich selbständige Gebilde formten, wurde auch über den Waldbesitz entschieden. In manchen Gemeinden blieb er Privatbesitz der z. Zt. bestehenden Grundbesitzer. In anderen, und so wohl auch in Sachsa, wurde er in Gemeinbesitz überführt und die bisherigen Besitzer wurden dafür irgendwie entschädigt, meistens in Form von Gerechtsamen. Für Sachsa ist dieser Zeitpunkt spätestens bei Erwerb des Stadtrechtes, also vor dem 30=jährigen Krieg eingetreten [Anm. R. Boehm: heute wird davon ausgegangen, dass Sachsa die Stadtrechte spätestens 1525 erlangte]. Die Stadt hat sicher damals reichlich für das Recht zahlen müssen und wahrscheinlich auch Waldbesitz verkauft und verpfändet. Es kann gar kein Zweifel sein, daß die Holzgerechtsame auf den Hausgrundstücken ruht, die zur Zeit ihrer Gewährung in Sachsa vorhanden waren und als eine Abgeltung für die Aufgabe des gemeinsamen Besitzes zu betrachten ist. Der Sinn dieser Gerechtsame ist es zweifellos, den Brennholzbedarf der ehemaligen Besitzer zu decken und in soweit ist sie wohl auch heute noch verständlich. Ist doch schon in den alten Urkunden der Handel und Wandel mit Gerechtsamen verboten. Damals war ja der Forst noch mehr oder weniger Urwald. Das was heute an ertragsfähigem Wad aus ihm geworden ist, ist ein Verdienst der Stadt und die Ansprüche der Holzberechtigten können sich auf diese Ertragssteigerung kaum erstrecken.
Im Laufe der Jahre sind durch verschiedene Ortssatzungen Veränderungen an der Gerechtsame vorgenommen worden und es wird eines genauen Studiums der alten Urkunden im Stadtarchiv bedürfen, um alle Fragen restlos zu klären.“
„Vor wichtigen Entscheidungen
Um die Holzgerechtsame – Um die Müllabfuhr“
[BSN 05.01.1957]
„Bad Sachsa. Wohl schon in der nächsten Sitzung wird sich der Rat der Stadt mit zwei Fragen zu beschäftigen haben, die schon lange Zeit die Bürger interessieren. Einmal handelt es sich darum, aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen, mit dem die Klage eines Holzberechtigten auf volle Befriedigung der sogenannten Holzgerechtsame bezw. Bezahlung der sogenannten Geldentschädigung kostenpflichtig abgelehnt worden ist, die Nutzanwendung zu ziehen.
Der Kläger stützte sich in seiner Beweisführung auf ein Forstreglement, das am 31.8.1752 durch den damaligen König von Preußen erlassen worden war. Wie das Urteil nun feststellt, kann dieses Forstreglement nicht als Rechtsgrundlage eine privaten Nutzungsrechts angesehen werden, da es nur von lokaler Bedeutung und an den Magistrat gerichtet ist. Es begründet für die Bürgerschaft Freiholzrechte auf Grund der Gemeindezugehörigkeit, lehnt aber eine Verknüpfng der Holzrechte an das Grundeigentum ab. Dieses Forstreglement wird abgelöst von einem Ortsstatut, das am 21.11.1842 vom Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung getroffen und am 28.3.1845 vom König bestätigt wurde. Dadurch wurde die Stadtforst Kämmereigut, und den Bürgern stand ein beschränktes Nutzungsrecht zu. Aus diesem Statut ergibt sich ohne weiteres der öffentlichrechtliche Charakter der Nutzungsbefugnis. I einem Separationsrezeß aus dem Jahre 1866 wurde nur bestätigt, daß die Holzrechte nicht privatrechlicher Natur sind. Beachtenswert ist hierbei, daß dieser Rezeß von den holzberechtigten Bürgern durch ihre Unterschrift anerkannt worden ist. Später wurde dieses Nutzungsrecht durch das Ortsstatut vom 1.11.1877 auf Drängen der Regierung in Erfurt neu geregelt. Danach ist der Anspruch auf Holznutzung vornehmlich Ausfluß der Bürgerstellung, beruhend auf dem Gemeindeverfassungsrecht, nicht aber gebunden an den Grundbesitz. Und dieses Statut hat, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich festgestellt hat, noch heute Gültigkeit. Nun entsteht die Frage, welche Nutzanwendung der Rat der Stadt daraus ziehen wird. Besonders wichtig ist es, daß nach diesem nunmehr als allein gültig anerkannten Ortsstatut von 1842 bezw. 1877 die Stadt berechtigt ist, ihren Finanzbedarf aus den Erträgnissen der Stadtforst zu bestreiten und dazu die Pflicht hat, einen möglichst hohen Nutzen aus der Forst zu schlagen. Nur an dem Brennholz, das nach Befriedigung der städtischn Bedürfnisse und der Deputate noch übrig bleibt, haben die Holzberechtigten ein Bezugsrecht, nicht aber einen Anspruch an dem Gewinn des von der Stadt freihändig verkauten Brennholzes.“
„Bad Sachsa hebt Holzgerechtsame auf!“
[BSN 29.01.1957]
„… Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß kein zivilrechtlicher Anspruch besteht, daß vielmehr diese Frage ganz dem Willen der Gesamtheit, also dem Rat als Vertretung der Bürgerschaft unterliegt. …
… In namentlicher Abstimmung wurde schließlich beschlossen mit 7 Ja-Stimmen gegen 3-Nein-Stimmen bei 7 (!) Enthaltungen die Holzgerechtsame aufzuheben.
… Nach Bewilligung des Deputatholzes für den Revierförster, den Förster und die Waldarbeiter, das diesen auf Grund des Dienst- oder Tarifvertrages zusteht, wurde beschlossen, sich bei der Zuweisung der anderen Deputate an das Statut zu halten. Die Verwaltung wurden indes beauftragt, die Überprüfung dieser Satzung vorzunehmen…“
„Noch keine Beruhigung unter den Holzberechtigten?“
[BSN 01.06.1957]
„… Bei dem Lüneburger Urteil handelt es sich um eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Umwandlung eines in der Höhe eindeutig feststehenden Naturalanspruches in eine Geldrente. In Bad Sachsa dagegen haben die Holzlieferungen nach Art und Menge nie festgestanden, sich richteten sich innerhalb bestimmter Grenzen nach der Ergiebigkeit des Waldes und nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Stadt. In einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24.4.1956 hat das Landgericht Göttingen festgestellt, daß in Sachsa ein privatrechtlicher Anspruch auf die Waldnutzung oder auf eine Entschädigung in Geld weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft besteht.
Neben Amtspersonen, die ihre Schreibstuben und Schulklassen selbst heizen mußten, hatte in Sachsa ursprünglich wegen ihres gewerblichen Bedarfs nur bestimmte Berufsstände, nämlich die brauenden Bürger und die sogenannten Hintersättler, einen bevorrechtlichen Holzlieferungsanspruch. Die in der Gegenwart bekannte Kategorie sogenannter Holzberechtigter gab es vor 1842 nicht. Sie entstand erst, als nach dem entwicklungsbedingten Erlöschen der genannten Berufsstände deren Bezugsrecht durch ein im Jahre 1842 von den Stadtverordneten beschlossenes Ortsstatut den Besitzern der damals vorhandenen Häuser eingeräumt wurde, und zwar unter ausdrücklichem Ausschluß der Nachbauenden. Damit wurde für die Dauer des Bestehens des Status in Sachsa zweierlei Recht geschaffen. Einen anderen als diesen auf dem Gemeindeverfassungsrecht beruhenden Anspruch haben die Sachsaer Holzberechtigten nicht gehabt. Diese Tatsache der öffentlichen Regelung hatte alle in Betracht kommenden Bürger durch eigenhändige Unterschrift ausdrücklich anerkannt. Daß ein dingliches Recht durch das Ortsstatut von 1842 nicht entstanden war, hat das Landgericht Göttingen in dem vorerwähnten Urteil bestätigt.
Eine weitere Bestätigung des öffentlich-rechtlichen Charakters der 1842 erfolgten Regelung liegt in Form des kürzlich außer Kraft gesetzten Ortsstatut vom 1.11.1877 vor.
Mit dieser Erklärung einer amtlichen Stelle dürften nun wohl auch die letzten Zweifel an die Richtigkeit der vom Rat der Stadt Bad Sachsa getroffenen Entscheidung auf Grund des Urteilsspruchs des Landgerichts Göttingen beseitigt sein und wr schließen mit diesem Bericht die Diskussion über die Holzgerechtsame in Bad Sachsa ab.“
„Holzberechtigte erlangen ihr Recht.
Sie gewinnen nach über zehnjährigen Bemühungen ihren Prozeß.
Bad Sachsa muß Brennholz nach- und weiterliefern“
[BSN 20./21.01.1962]
„Bad Sachsa. Das Verwaltungsgericht Hannover hat nach fast vierstündiger Verhandlung und Beratung am vergangenen Mittwoch einen Prozeß entschieden, dessen Ausgang nicht nur für unsere Stadt, sondern auch zahlreiche andere Gemeinden in unserem Verbreitungsgebiet und im gesamten Kreis Osterode stärkstens interessiert. Es handelt sich um die Klage der rund 200 Holzberechtigten in Bad Sachsa.
Das Urteil:
Die Stadt Bad Sachsa muß das nicht gelieferte Brennholz nachliefern und auch in Zukunft weiter liefern.
In seiner Sitzung am 19. März 1957 hatte der Rat der Stadt auf Vorschlag des damaligen Stadtdirektors Müller das Ortsstatut der Stadt Bad Sachsa vom 1. November 1877 aufgehoben, womit zugleich auch die Gerechtsame der heimischen Brennholzberechtigten hinfällig geworden war.
Andere machen`s anders
Während fast zu gleicher Zeit die Stadt Göttingen ihre Brennholzberechtigten gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung ablöste, und während zu gleicher Zeit das Land Niedersachsen der Stadt Bad Lauterberg und den Gemeinden Barbis, Osterhagen und Scharzfeld für die Ablösung der Forderungen ihrer Brennholzberechtigten umfangreiche Wald- und Landbesitz gab, glaubte man in Bad Sachsa einen anderen Weg beschreiten zu können.
Mehr als 200…
Ratsbeschluß ungültig…
…Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der erwähnte Ratsbeschluß (vom 19. März 1957) ungültig ist und die Stadt Bad Sachsa das nicht gelieferte Holz anteilmäßig nachliefern muß. Das hat nach dem Beschluß auch in Zukunft zu geschehen, oder man muß – wie das Gericht ausdrücklich festlegte – die Brennholzberechtigten in angemessener Weise entschädigen, um so eine Ablösung ihrer Holzgerechtsame zu bewerkstelligen. Da es sich dabei um ganz beträchtliche Mengen handelt, wird das zu den übrigen Lasten für sie eine neue – und keinesfalls geringe – finanzielle Bürde bedeuten.
Wird man gütlich einig werden?
Diese Grundsatzurteil (denn ein solches ist es) des Verwaltungsgerichts Hannover hat über Grenzen unserer Stadt hinaus Bedeutung und dürfte ganz allgemein im weitesten Heimatbereich Aufsehen hervorrufen! Die Brennholzberechtigten von Bad Sachsa, die in einer Interessenemeinschaft zusammengeschlossen sind, haben zielbewußt mit ihren Vorstandsmitgliedern Oestreich, Köthe und Fulst ihr Recht verfolgt. Sie erstreben nun weitere Verhandlungen mit der Stadt Bad Sachsa, um die Sache für alle heimischen Brennholzberechtigten zu einem friedlichen Abschluß zu bringen.“
„Nach dem Prozeß kommt der Erlös“
[BSN 23.10.1964]
„Holzberechtigte wollen zu diesem Zweck gern mit Stadt verhandeln.
Bad Sachsa. Einen bis zum allerletzten Platz besetzter Saal im Ratskeller kennzeichnete … der Versammlung der Bau- und Brennholzberechtigten… Herr Fulst eröffnete… Gewählt bzw. wiedergewählt wurden die Herren Fulst, Oestreich, Heinz Köhler, Richard Schafft und Waldemar Nicolai (Ersatzmänner Albert Westerhausen, Rudi Schäfer und Fritz Schwäbe)…
…Oestreich hob besonders heraus, daß es sich keinesfalls bei allem um ein Kind der Nachkriegszeit handele; daß vielmehr bereits im Jahre 1909 die Vertreter der H.G. (Holzgerechtsame) zusammengetreten seien und ihre Ansprüche geltend gemacht hätte, doch sei der damalige Bürgermeister dabei zur allgemeinen Tagesordnung übergegangen. Drei Jahre später seien dann erstmalig die Holzzuteilungen gekürzt worden, wogegen die Interessenten Einspruch erhoben hätten; selbstverständlich seien aber alle Zuteilungen zu Forstzinspreisen (also nicht zu Tagespreisen) erfolgt.
Schon damals habe man auch, leider erfolglos, mit der Stadt verhandelt; in keinem Fall jedoch sei die H.G. ein neugeborenes Kind! Und im gleiche Saal (Ratskeller) wie heute hätten auch schon am 2. März 1913 die Interessenten getagt…, wozu der Redner zahlreiche alte Bad Sachsaer Namen nannte. Vorstandsmitglied Oestreich ging dann auf die Holzverkäufe der Stadt nach der Währungsreform ein; auf die Bewertung der Ansprüche durch den damaligen Bürgermeister Heise und Stadtdirektor Willi Müller; auf die zahllosen Verhandlungen in dieser Sache; die Vereinbarung von 1952 und jenen Revers, der einer Verzichterklärung auf alle Holzrechte gleichgekommen ist. Dann kam es seinerzeit nach weiterem Hin und Her zur Klageerhebung zu dem unglücklichen Prozeß in Göttingen und zu einer Vergleichsbereitschaft auf der Vorschlagsbasies einer einmaligen Abfindungssumme (für sämtliche Ansprüche) von 100 000 DM, von denen jeweils jährlich nur 10 0000 DM ausgelost werden sollten, damit die Belange der Stadt nicht geschmälert würden.
Auch heute, so betonte Herr Oestreich, sei man zu Verhandlungen bereit, doch müsse für die Jahre 1957 bis 1964 nachträglich eine Entschädigung einbezogen werden, wenn man über eine endgültige Abfindung verhandele.
… Rechtsanwalt Dr. Werner ging vom 8. Oktober 1964 aus, an dem das obsiegende Urteil gegen die Stadt mit Auferlegung der Kosten ebenfalls für Bad Sachsa verkündet worden ist. Das Verwaltungsgericht in Hannover und auch die nächsthöhere Instanz (Oberverwaltungsgericht Lüneburg) haben Recht gesprochen, und das erläuterte Dr. Werner im einzelnen. Dabei ging er aus vom Ortsstatut von 1877, das auch die Holzmengen festlegte. die die Berechtigten zu bekommen hatten.
Das Wichtigste: dieses Ortsstatut hat der Rat der Stadt Bad Sachsa in seiner Sitzung vom 19. März 1957 gemäß der Vorlage der Verwaltung aufgehoben, und zwar mit nur acht Ja-Stimmen, bei fünf Stimm-Enthaltungen und drei Nein-Stimmen. Auf diese uneinheitliche Abstimmung machte der Redner besonders aufmerksam, weil sie die allgemeine Unsicherheit innerhalb des Rats-Gremiums wiederspiegelt.
Dr. Werner weiter: Wir führten dann (duch Herrn Emil Klapproth) einen Musterprozeß durch… einen Prozeß für alle. Nun ist vom Gericht aus der damals vom Rat gefaßte Beschluß für ungültig erklärt worden, so daß die frühere Holzgerechtsame weiterbesteht. Das Gericht hat die Berufung der Stadt also zurückgewiesen, und die vorsorglich von der Stadt eingereichte Widerklage ist von ihr selbst ebenfalls zurückgezogen wordne…
… Nun aber erwarten die H.B. vom neuen Rat die Lösung der Frage in einer für beide Seiten tragbaren Weise, wozu die Holzberechtigten eine einheitliche Linie einhalten wollen…“
[StABS XI.a.3. Forst.Kulturpläne.Bewirtschaftung d. Stadtforses 1814]


Register
Zur Vertheilung der Wellen und Mutter und Bauholzes in den CommuneForsten
der
Stadt Sachsa
auf
das Jahr 1814.












„Wir haben uns nunmehr entschlossen gegen die Stadt Bad Sachsa auf Erfüllung unserer Rechte als Holzberechtigte zu klagen…“
[09.05.1955, aus Besitz Familie Kurz, Marktstraße 66]

Bericht über den Stand der Angelegenheit und über die bisherigen Verhandlungen vor dem Verwaltungsbericht in Hildesheim
[14.03.1961, aus Besitz Familie Kurz, Marktstraße 66]

Nachlaß Eberhard Fulst, Heft I
[insbesondere 1964 – 1970]



































































Nachlaß Eberhard Fulst, Heft II
[„Liste Vereinigung d. Holzberechtigten“ aus vmtl. 1963]

Wirtschafts- und Bestandskarte Stadtforst Bad Sachsa, 1940
Zwecksverbands-Forstamt Kr. Grafschaft Hohenstein in Bad Sachsa







































Brennholzberechtigung in Steina



„Holz=Verabfolgezettel“ von 1943 [Slg. R. Boehm]